Kategorie: Aktuelles, WGH
Autor: Thomas Jakubowski

Leitlinien Stand: Mai 2025

Grundsatz: Antrag auf Zuschuss zu den Krankenkosten können nur diejenigen Mitglieder des
Vereins Pfälzischer Pfarrerinnen und Pfarrer stellen, die den entsprechenden Beitrag zur
Nutzung des Werkes gegenseitiger Hilfe einbezahlen und den Nachweis einer
Pflegeversicherung übermittelt haben. Die Bearbeitung des Antrages geschieht generell auf
der Grundlage des Beihilfebescheids der Landeskirche in Speyer oder einer anderen
Beihilfestelle.

Es werden die beihilfefähigen Restkosten für das Mitglied und für die beihilfeberechtigten
Familienangehörigen ohne eigenes Einkommen als Berechnungsgrundlage benutzt. Die
Beihilfestellen entscheiden, ob Kosten beihilfefähig sind. Angewiesen wird vom Werk
gegenseitiger Hilfe der Betrag, der nach dem Bescheid der Beihilfestelle verbleibt und
beihilfefähig ist. Das Werk gegenseitiger Hilfe ist seit dem 03.12.2021 anerkannt. Damit
besteht ein versicherungsrechtlicher Anspruch auf Zahlung der beihilfefähigen Restkosten für
die beihilfeberechtigten Mitglieder. Dieser Zuschuss erfolgt nach den gesetzlichen
Bestimmungen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nach §176 SGB V.
Restzahlungen für die beihilfefähigen Kosten gesetzlich versicherter Ehegatten und Kinder
werden nicht übernommen.

Zusätzlich zur Erstattung der beihilfefähigen Krankenrestkosten kann folgende
besondere Nothilfe beantrag werden:
Begrüßungsgeld oder Wochenhilfe: Bei einer Geburt werden einmalig 650,- € pro Kind
ausgezahlt. Bei Adoption oder Pflegschaft wird der Zuschuss bis zum Alter von zwei Jahren
gewährt.

Geburtstagsgeld: Zum ersten Geburtstag eines Kindes werden auf Antrag 300,- € ausgezahlt.

Sterbegeld: Es wird ein Sterbegeld für das Mitglied in Höhe von 2.500, – € an den
verbliebenen Ehegatten gezahlt. Bei dem Tod der Ehegatten eines Mitglieds wird kein
Sterbegeld gewährt.

Eine Unterstützung von Beratungen, Supervisionen und Coachings kann beantrag werden. Es
werden 15 € bei einer Gruppensitzung als Zuschuss genehmigt, allerdings nur nach der positiv
aus- gefallenen Prüfung durch das Pfarramt für Fort- und Weiterbildung, welches auch einen
Zuschuss zahlt. Eine Einzelsitzung wird bis zu 30 € direkt bezuschusst.
Eine Studienhilfe für studierende Kinder auf Antrag in Höhe von 50 € pro Monat gewährt. Auch
für eine kostenpflichtige Ausbildungen kann ein Antrag gestellt werden.

Der Beitrag beträgt jeweils 7% von dem Gesamtgehalt oder von den Versorgungsbezügen
ohne Familienzuschlag.

Im Vorbereitungsdienst (Vikariat) ist der Beitrag auf 85,- € im Monat festgelegt und
schließt die Versicherung bei dem Versicherer im Raum der Kirche,
Krankenversicherung, mit ein.
Der Beitrag für die Mitgliedschaft im Verein beträgt 15,- € im Monat und schließt den Bezug
von Pfälzischem Pfarrerblatt, Deutschem Pfarrerblatt und dt. bzw. Pfälzischem Pfarrkalender
mit ein.

 

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