Werk gegenseitiger Hilfe

Den Antrag an die Geschäftsstelle des Werkes gegenseitiger schicken und die Originale der Rechnung beilegen. Für die Beihilfe reichen die Kopien aus.

Im Jahr 2026 ist eine online Antragsstellung geplant.

Hier finden Sie die Anträge für

(…)

FAQ und allgemeine Hinweise

Das Werk geg. Hilfe ist Bestandteil des Vereins Pfälzischer Pfarrerinnen und Pfarrer e.V. Es war bis 2021 laut Satzung eine Nothilfeeinrichtung des Vereins und ist nach Anerkennung durch das zuständige Bundesministerium eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall.

Das Werk geg. Hilfe wird getragen durch den Verein Pfälzischer Pfarrerinnen und Pfarrer e.V. und erkennt diejenigen beihilfefähigen Kosten an, die von der Beihilfestelle der Ev. Kirche der Pfalz in einem Bescheid nach der Beihilfeverordnung ermittelt wurden. Das Beihilferecht der Ev. Kirche der Pfalz richtet sich nach dem Landesrecht von Rheinland – Pfalz. Die Prüfung der Aufwendung wird von der Landeskirche vorgenommen. Diese ist laut Satzung des Vereins bindend für die Restkosten aufgrund des Beihilfesatzes. In besonderen Fällen ist auch ein weiterer Zuschuss als Nothilfe auf Antrag im ersten Quartal des Folgejahres nach dem letzten Kalenderjahr möglich. Diese Zuschüsse auf dem dritten Antragsweg sind freiwillig.

Tipp: Bei einem Arztbesuch oder bei der Anmeldung in einem Krankenhaus kann statt einer Versichertenkarte eine Visitenkarte vorgehalten werden, auf der folgende Angaben zu finden sind:

Vorname, Name, Adresse, Kontakt Beihilfestelle, Kontakt Krankenhilfe, Abrechnung nach Beihilferecht des Landes Rheinland-Pfalz, Hausarzt, Blutgruppe, Angehörige und evtl. Hinweis auf Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht. Besondere Erkrankungen, Operationen und Allergien können ebenfalls aufgeführt werden.

Eine elektronische Patientenakte wird aus Kostengründen nicht eingerichtet. Daher wird empfohlen die medizinischen Informationen auf einem Datenspeicher oder in Papierform mit sich zu führen.

Das Werk geg. Hilfe ist eine solidarische Krankenkasse im Sinne einer berufsständigen Unterstützungskasse. Das Werk geg. Hilfe des Vereins pfälzischer Pfarrerinnen und Pfarrer ist vergleichbar mit einer privaten Krankenversicherung nach Versicherungsrecht. Allerdings untersteht das Werk geg. Hilfe nicht dem BAFIN (Bundesamt für Finanzdienstleistung für Versicherungen und Banken), obwohl ein versicherungsrechtlicher Anspruch auf Leistungen besteht. Dieser Anspruch wird durch eine regelmäßige Zertifizierung durch das Bundesministerium für Gesundheit begründet.

Der Antrag auf Auszahlung der beihilfefähigen Restkosten muss an das Postfach der Geschäftsstelle des Vereins pfälzischer Pfarrerinnen und Pfarrer gesendet werden. Das Antragsformular ist als Datei erhältlich. Die Originale der Rechnungen und Belege erhält das Werk geg. Hilfe. Die Kopien der Rechnungen und Belege werden bei der Beihilfestelle eingereicht. Die Auszahlung der beihilfefähigen Restkosten erfolgt über die Landeskirchenkasse.

Die Unterlagen werden – solange nötig – für die Überprüfung durch die Rechnungsprüfer archiviert und danach nach den Vorschriften des Datenschutzes vernichtet.

Aufgrund der Beihilfeberechtigung können sich Kinder von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie studieren. Allerdings ist die gesetzliche Krankenversicherung in diesem Fall nicht verpflichtet den Versicherungsschutz zu übernehmen, sobald die Beihilfeberechtigung wegfällt. Die Beihilfeberechtigung von Kindern richtet sich nach dem Kindergeldbezug. Kindergeld wird regulär bei studierenden Kindern bis 25 Jahren bewilligt. Danach muss sich das Kind privat versichern oder eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnehmen. Ausnahme bilden Kinder, bei denen vor dem 25. Geburtstag eine Behinderung festgestellt wurde, die sie daran hindert, selbstständig und ohne Hilfe zu leben.

Wichtiger Hinweis: Zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn darf maximal eine Pause von 4 Monaten sein, ansonsten stellt die Kindergeldkasse die Zahlungen ein. Dies bedeutet die sofortige Beendigung der Beihilfeberechtigung und des Werkes geg. Hilfe als Krankenversicherung.

Falls eine Zusatzversicherung abgeschlossen wird, dann muss diese Erstattung bei dem Antrag auf dem dritten Weg gemeldet werden. Ansonsten werden die Überzahlungen mit einer Verzinsung von 2% pro Jahr bei der nächsten Rechnung abzogen.

Bei größeren Maßnahmen und planbaren Operationen muss ein Kostenvoranschlag (Heil- und Kostenplan) bei der Beihilfestelle vorgelegt werden. Die Genehmigung des Planes durch die Beihilfestelle gilt auch für das Werk geg.er Hilfe, abgesehen von Rehamaßnahmen (Sanatorium).

Bei einem Sanatoriumsaufenthalt behält sich das Werk geg. Hilfe eine Genehmigung vor. Die Genehmigung erfolgt im Rahmen einer Beratung über die Begrenzung der Kosten für Essen und Übernachtung. Trotz der Beihilfefähigkeit der Kosten erstattet das Werk geg. Hilfe nur einen maximalen Tagessatz für die sogenannten „Hotelkosten“. Dies gilt nicht für Anschlussheilbehandlungen.

Die Leitlinien werden jährlich angepasst und auf der Internetseite veröffentlicht. Die Leitlinien geben Auskunft über die gültigen Auszahlungen und Beiträge.

Auf freiwilliger Basis werden die Kosten für das Krankenhaustagegeld (Pflegekosten für ein beihilfefähigen Zweibettzimmer) übernommen, sobald kostenpflichtig die Wahlleistungen bei der Landeskirche beantragt wurden. Es ist möglich auf Antrag zusätzliche Kostenerstattung der Aufwendungen zu erhalten, die zwar beihilfefähig sind, aber aufgrund des Beihilferechtes gekürzt wurden, z.B. bei Brillen, Zahnersatz, Hörgeräten und medizinisch begründeten Fitnesskursen, sobald die Kürzungen pro Person, pro Jahr und pro Maßnahme 250 Euro übersteigen und ist in einigen Fällen gedeckelt (Brillen, Hörgeräte, Laborkosten, Impfungen). Diese zusätzlichen Nothilfen werden als Überschussbeteiligung im ersten Quartal nach dem Abrechnungszeitraum auf Antrag bearbeitet und nach dem Stichtag ausbezahlt. Aktuell ist ein Zuschuss von bis zu 1/3 der ungedeckten und beihilfefähigen Kosten möglich. Diese zusätzliche Nothilfe auf Antrag gilt auch für die Kostendämpfungspauschale. Der Antrag kann formlos erfolgen und sollte mit den entsprechenden Nachweisen – in Kopie des Bescheides der Beihilfe – belegt werden. Bitte unbedingt die Frist beachten!

Außerdem werden für die Geburt eines Kindes 650 € und an dem ersten Geburtstag 300 € auf Antrag gewährt. Die Studienhilfe beträgt für Kinder im Studium aktuell 300 € pro Semester und muss bis zum 31.10. beantragt sein.

Sterbegeld in Höhe von 2.500 € wird für den verbliebenen Ehegatten gezahlt. Bei Notlagen kann ein Darlehen bis zu 12.500 € zu einem Zinssatz von 2% ausbezahlt werden. Die Rückzahlung erfolgt in Raten von höchstens 300 € im Monat. Eine vollständige Ablösung ist jederzeit nach Absprache möglich.

Im Rahmen der Prävention kann auf dem dritten Antragsweg eine Unterstützung für medizinische Fitnesskurse beantragt werden. In den letzten Jahren wurden 1/3 der Kosten übernommen.

Bei Coaching, Beratung oder Supervision in einer Einzelsitzung werden bis zu 30 € pro Sitzung übernommen. Der Antrag mit Rechnungsbeleg ist bei Geschäftsstelle einzureichen.

Bei Gruppensitzungen beträgt die Zuschusshöhe 15 € pro Sitzung. Dieser Antrag wird von dem Institut für Fort- und Weiterbildung vorbereitet.

In den letzten Jahrzehnten wurden sechs versicherungsmathematische Gutachten über die Leistungsfähigkeit der Krankenhilfe erstellt. Aufgrund der Altersstruktur wurde die Bildung einer entsprechenden Altersrückstellung dringend empfohlen. Diese Rücklage wird vorgehalten und bei der Rezertifizierung bewertet. Außerdem wurde eine Schwankungsrücklage von ca. 500.000 € gebildet, die auf dem Konto der Landeskirchenkasse und der Geschäftsstelle bereitgestellt sind.

Im Januar 2015 hat der Vorstand ein Risikomanagement zur Kenntnis genommen, dass die Risiken der Krankenhilfe beschreibt und Szenarien festhält, falls es zu bestimmten Veränderungen der Finanzierung kommt.

Grundsätzlich gilt bei allen Auszahlungen das vier Augen- bzw. zwei Personen-Prinzip. Eigene Anträge können nicht selbst zur Überweisung frei gegeben werden. Dies wird bei der jährlichen Rechnungsprüfung lückenlos überprüft.

Die Satzung des Vereins weist ausdrücklich darauf hin, dass für die Zahlungen der Nothilfe ein Rechtsanspruch besteht, solange diese Kosten von der Beihilfe anerkannt sind. Somit sind die Zahlungen im Rahmen des Versicherungsrechtes einklagbar.

Zuerst ist eine Beschwerde wegen Verminderung oder Aussetzung der Zahlung an den Vorstand zu richten (1. interne Instanz). Sobald der Vorstand einer Beschwerde nicht abhilft, kann bei dem Verwaltungsrat ohne Vorstand über das älteste Mitglied des Verwaltungsrates Beschwerde eingelegt werden (2. interne Instanz).

Falls die Beschwerde auch auf diesem Weg nicht erfolgreich ist, so steht jedem Mitglied die Klage bei öffentlichen Gerichten auf Leistungen gegen den Verein aufgrund der Vereinssatzung und aufgrund der Beschlüsse offen.

Eine Kündigung kann nur einvernehmlich durch die Auflösung der gegenseitigen Pflichten erfolgen. Somit kann kein Mitglied von der Krankenhilfe ausgeschlossen werden. Eine Auszahlung einer individuellen Altersrückstellung ist nicht möglich.

Das Werk geg. Hilfe ist eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall mit zusätzlichen Leistungen eines berufsständischen Versorgungswerk im Sinne einer solidarischen Nothilfe. Der absetzbare Beitragsanteil für die Krankenkasse wird den Finanzämtern direkt gemeldet.

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